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Gästebuch

Letzte Aktualisierung:
20.02.2010
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© Cornelia Schruf
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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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(1)
Der Verein führt den Namen „Ökojagd
Niederösterreich”. |
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(2)
Er hat seinen Sitz in Wöllersdorf und erstreckt
seine Tätigkeit auf Niederösterreich. |
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(3)
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht
beabsichtigt. |
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit
nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
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1)
Förderung einer naturnah orientierten Wald- und
Jagdwirtschaft unter Bedachtnahme auf moderne ökologische Erkenntnisse,
insbesondere den Aufbau naturnaher Mischwälder mit entsprechender Wilddichte, |
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2)
Schutz bedrohter Arten und gefährdeter
Ökosysteme zur Erhaltung der Artenvielfalt, |
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3)
Verbesserung der Stellung der Grundeigentümer in
allen jagdlichen Belangen, |
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4) Schaffung
der Voraussetzungen, dass mehreren Grundeigentümern mit einer zusammenhängenden
Grundfläche von mindestens
115 ha auf Antrag ein eigenes Jagdgebiet
genehmigt wird (überbetriebliche Eigenjagd), |
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5)
Verbesserung der Jagdmöglichkeit für ökologisch
orientierte Jäger, |
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6)
Einflussnahme bei Schaffung bzw. Überarbeitung
einschlägiger rechtlicher Bestimmungen, |
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7)
Kontaktnahme und Zusammenarbeit mit
Vereinigungen mit ähnlicher Zielsetzung und |
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8)
Förderung und Unterstützung aller Mitglieder bei
der Wahrnehmung ihrer Interessen in forst- und jagdlichen Angelegenheiten. |
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. |
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(2) Als ideelle Mittel
dienen |
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a)
Vorträge, Versammlungen,
Diskussionsveranstaltungen und Exkursionen, |
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b)
Schulungen |
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c)
Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe von
Schriften und audio-visuellen Informationsträgern |
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(3) Die erforderlichen
materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch |
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a)
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge |
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b)
Förderungen |
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c)
Spenden, Erträge von Veranstaltungen und
sonstige Zuwendungen. |
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
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(1)
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. |
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(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der
Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags
fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden. |
§
5: Erwerb der Mitgliedschaft
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(1)
Mitglieder des Vereins können alle physischen,
sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. |
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(2)
Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden. |
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(3)
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die
vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch
die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein
Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die
(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin
durch die Gründer des Vereins. |
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(4)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. |
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§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft |
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(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei
juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. |
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(2)
Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres
erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
maßgeblich. |
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(3)
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. |
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(4)
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein
kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und
wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. |
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(5)
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus
den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstands beschlossen werden. |
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§ 7: Rechte und Pflichten der
Mitglieder |
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(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. |
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(2)
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die
Ausfolgung der Statuten zu verlangen. |
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(3)
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom
Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. |
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(4)
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung
vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu
informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. |
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(5)
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den
geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies
in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. |
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(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet. |
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§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§
11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). |
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§ 9: Generalversammlung |
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(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung” im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr
statt. |
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(2) Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf |
a.
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen
Generalversammlung,
b.
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder,
c.
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d.
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz
VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e.
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2
letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
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(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom
Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder EMail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1
und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder
durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d). |
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(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage
vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail einzureichen. |
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(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur
Tagesordnung gefasst werden. |
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(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig. |
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(7) Die Generalversammlung ist bei einer Teilnahme von
zumindest 10 % der Mitglieder beschlussfähig. |
 |
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. |
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(9) Den
Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist,
so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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a)
Beschlussfassung über den Voranschlag; |
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b) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer, |
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c)
Wahl und Enthebung der Mitglieder
des Vorstands und der Rechnungsprüfer; |
 |
d) Entlastung des Vorstands; |
 |
e) Festsetzung
der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder; |
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f) Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; |
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g)
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins; |
 |
h) Beratung und
Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. |
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§ 11: Vorstand |
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(1)
Der Vorstand besteht aus Obmann/Obfrau und
Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in sowie
zumindest drei kooptierten Mitgliedern. |
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(2) Der
Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat das Recht,
andere wählbare Mitglieder zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung
in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand
ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. |
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(3)
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf
Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich
auszuüben. |
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(4)
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei
Verhinderung vom/n Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.
Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. |
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(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. |
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(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden den Ausschlag. |
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(7)
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder
jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu
bestimmen. |
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(8)
Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch
Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). |
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(9)
Die Generalversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung
tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. |
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(10)
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. |
 |
(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu Fachfragen Ausschüsse
einzurichten bzw. nach Abschluss diese wieder aufzulösen. Die Sitzungen der
Ausschüsse werden vom Vorstand einberufen. Zu den Sitzungen können auch
externe Experten hinzugezogen werden. Über das Ergebnis dieser Ausschüsse ist
der Generalversammlung zu berichten. |
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§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan” im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten: |
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(1) Einrichtung
eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; |
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(2)
Erstellung des Jahresvoranschlags, des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; |
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(3)
Vorbereitung und Einberufung der
Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser
Statuten; |
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(4)
Information der Vereinsmitglieder über die
Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; |
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(5)
Verwaltung des Vereinsvermögens; |
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(6)
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen Vereinsmitgliedern; |
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(7)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des
Vereins. |
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(8)
Einrichtung, Einladung und Auflösung von
Fachausschüssen.
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§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder |
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(1)
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung
der Vereinsgeschäfte. |
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(2)
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach
außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der
Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds. |
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(3)
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den
Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn
zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden. |
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(4)
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. |
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(5)
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand. |
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(6)
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle
der Generalversammlung und des Vorstands. |
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(7)
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich. |
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(8)
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle
des/der Obmanns/Obfrau die Stellvertreter/innen.
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§ 14: Rechnungsprüfer |
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(1)
Zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. |
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(2) Den
Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. |
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(3)
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
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§ 15: Schiedsgericht |
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(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung” im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. |
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(2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist. |
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(3) Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
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§ 16: Freiwillige Auflösung des
Vereins |
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(1)
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur
in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. |
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(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich
und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. |

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